Abteilungsordnung


Die Abteilungsordnung (nachfolgend Satzung) der Stadtsoldaten 1935 Mendig basiert auf dem §3, Absatz (2), Satz A der Satzung der Karnevalsgesellschaft Niedermendig 1897 e.V.
 

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist Stadtsoldaten 1935 Mendig.
  2. Die Stadtsoldaten 1935 Mendig sind eine sich selbst verwaltende Abteilung der Karnevalsgesellschaft Niedermendig 1897 e.V. Die Abteilung ist rechtlich unselbstständig.
  3. Der Sitz des Vereins ist 56743 Mendig.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des rheinischen karnevalistischen Brauchtums.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
    1. ideelle und materielle Unterstützung der Aktiven,
    2. die Betreuung und Unterhaltung von Tanzgruppen,
    3. Jugendarbeit,
    4. Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

  1. Die Mitglieder der KGN, die dem Stadtsoldatenkorps angehören, bilden die Stadtsoldaten 1935 Mendig.
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  4. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Generalstabes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.
  5. Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
    1. aktive Mitglieder,
    2. Ehrenmitglieder,
    3. Fördermitglieder.

  6. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Generalstab zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt des Mitgliedes,
    2. Ausschluss des Mitgliedes und
    3. Tod des Mitgliedes.

  8. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Generalstab mit einer Frist von 4 Wochen vor Jahresende erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum Jahresende.
  9. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Generalstab beschlossen werden, wenn
    1. das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder
    2. mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

  10. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
  11. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

 

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Generalstab und
    2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Generalstab

  1. Der Generalstab ist das Planungs- und Ausführungsgremium der Stadtsoldaten 1935 Mendig. Er ist für das operative und strategische Management der Stadtsoldaten 1935 Mendig zuständig.
  2. Der Generalstab i. S. d. §26 BGB besteht aus
    1. der Korpsführung mit dem
      1. Kommandanten und
      2. Vizekommandanten
    2. dem Planungs- und Verwaltungsstab mit
      1. dem Korpsintendanten
      2. dem Protokollarius
      3. dem 1. Zahlmeister
      4. dem 2. Zahlmeister
      5. dem 1. Schirrmeister
      6. dem 2. Schirrmeister
      7. dem Kommunikationsoffizier
      8. ggf. mehreren Adjutanten
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  4. Der Planungs- und Verwaltungsstab wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Planungs- und Verwaltungsstabes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Planungs- und Verwaltungsstab gewählt worden ist.
  5. Der Generalstab kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Generalstab führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Generalstab einzuberufen.
  2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Schriftform ist auch bei der Bereitstellung elektronischer Dokumente gewahrt, soweit die Empfängerin/der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
  3. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Kommandanten geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Entgegennahme der Vorstandsberichte
    2. Wahl des Planungs- und Verwaltungsstabes,
    3. Entlastung des Generalstabes
    4. Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins,
    7. Beschluss über die Erhebung einer Umlage
  6. Jedes aktive Mitglied und Ehrenmitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Bei minderjährigen Mitgliedern nimmt ein Elternteil die Stimme wahr. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Protokollarius und dem Kommandanten zu unterzeichnen.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Generalstab einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

§ 9 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
    1. Name, Vorname
    2. Anschrift
    3. Geburtsjahr
    4. Telefonnummer
    5. eMail-Adresse
  2. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Abteilung der Karnevalsgesellschaft Niedermendig 1897 e.V. müssen die Stadtsoldaten 1935 Mendig die Daten ihrer Mitglieder an den Hauptverein Karnevalsgesellschaft Niedermendig 1897 e.V. weitergeben. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

§ 10 Ehrungen und Beförderungen

  1. Ehrungen und Beförderungen werden durch die Ehrungs- und Beförderungsordnung geregelt.

 

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Die Änderung dieser Ordnung kann nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾-Mehrheit. ■